Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss bei Arbeitslosigkeit weiterhin vorgelegt werden
Arbeitgeber sind ab Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.
Für leistungsberechtigte Bürgerinnen und Bürger der Jobcenter gilt diese Neuerung ab dem 1. Januar 2023 allerdings nicht. Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen.
Wir weisen arbeitslose leistungsberechtigte Bürgerinnen und Bürger darauf hin, die AUB aktiv bei ihrem Arzt einzufordern.
Die Vorlage einer AUB ist wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine AUB im Krankheitsfalle weiterhin ihrem Jobcenter bzw. dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.
Aktueller Hinweis
Bitte vereinbaren Sie für Vorsprachen im Jobcenter einen Termin.
Terminzeiten:
Montag, Dienstag und Donnerstag
von 08:00 bis 11:30 Uhr
und 13:00 bis 15:00 Uhr
Freitag
von 08:00 bis 11:30 Uhr
Wir empfehlen Ihnen weiterhin eine Maske in unseren Häusern zu tragen.
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