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Widerspruch und KundenreaktionenHier finden Sie Informationen über unsere Widerspruchsstelle, das Kundenreaktionsmanagement und die Ombudsstelle. Erfahren Sie, wie wir sicherstellen, dass Ihre Anliegen und Beschwerden ernst genommen und effektiv bearbeitet werden, um Ihre Zufriedenheit zu gewährleisten. Unsere engagierten Teams stehen Ihnen zur Seite, um eine faire und transparente Lösung zu finden.
Wenn Sie mit einem Bescheid (= Verwaltungsakt) des Jobcenters Frankfurt am Main nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von einem Monat nach Eingang der Entscheidung Widerspruch einlegen. Darauf werden Sie am Ende eines jeden Bescheides im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen.
Die Widerspruchseinlegung kann schriftlich, zur Niederschrift bei der Widerspruchsstelle (Adresse s.u.) oder in elektronisch Form (z.B. per Widerspruch Online (WISPO) – eServices https://www.arbeitsagentur.de/eservices; Achtung: grundsätzlich aber nicht per einfacher E-Mail) erfolgen. Die anwaltliche Vertretung ist hierfür grundsätzlich möglich, allerdings nicht zwingend erforderlich. Nach der Widerspruchseinlegung erhalten Sie von der Widerspruchsstelle eine Eingangsbestätigung, der Sie Ihr Widerspruchszeichen (W-41920-xxxxx/xx) entnehmen können. Dieses ist maßgeblich für etwaig folgende Kommunikation mit der Widerspruchsstelle.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens prüfen Ausgangsabteilung und Widerspruchsstelle die Rechtmäßigkeit des Bescheides. Hierfür werden ggf. ergänzende Informationen oder Nachweise von Ihnen angefordert, deren Vorlage sach- und zweckdienlich sind.
Das Widerspruchsverfahren kann auf unterschiedliche Weise beendet werden. Im Wesentlichen sind dies:
- Rücknahme: Sie haben jederzeit im laufenden Widerspruchsverfahren die Möglichkeit, den Widerspruch zurückzunehmen. Sei es, weil Ihnen nach Widerspruchseinlegung die Zweck- und Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides nachvollziehbar wurde, die weitere Rechtsverfolgung für Sie sinnlos geworden ist (beispielsweise, weil Sie kein weiteres Interesse an den beantragten Leistungen mehr haben) oder die widerspruchsgegenständliche Entscheidung entsprechend Ihrer Vorstellung aufgehoben bzw. abgeändert wurde.
- Abhilfebescheid: Die Widerspruchsstelle gibt Ihrem Widerspruch statt. Die von Ihnen angefochtene Entscheidung wird durch das Jobcenter entsprechend Ihrer widerspruchsgegenständlichen Auffassung abgeändert. Ihr Widerspruch hatte Erfolg.
- Widerspruchsbescheid: Die Widerspruchsstelle bestätigt (ganz oder teilweise) die Ausgangsentscheidung. Sie konnten mit Ihrem widerspruchsgegenständlichen Vortrag nicht durchdringen. Ihr Widerspruch hatte keinen Erfolg. Sie können aber entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides die Widerspruchsentscheidung mit der Klage vor dem Sozialgericht gerichtlich überprüfen lassen. Auf Seiten des Jobcenters ist für die Bearbeitung einer solchen Klage ebenfalls die Widerspruchsstelle zuständig.
Neben der Bearbeitung von Widerspruchsverfahren ist die Widerspruchsstelle auch für die Bearbeitung von gerichtlichen Verfahren (bspw. Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes/ Eilverfahren, Klageverfahren, Beschwerden, Berufungen und Revisionen) in SGB II-Angelegenheiten zuständig.
Ihre Meinung ist uns wichtig - das Kundenreaktionsmanagement
Sie können sich gerne an unser Kundenreaktionsmanagement wenden, wenn Sie
- sich beschweren wollen
- etwas gut finden
- eine Idee oder Anregung haben.
Unser Kundenreaktionsmanagement ist eine eigenständige und neutrale Abteilung.
Wenn Sie Probleme nicht mit den Mitarbeitenden des Jobcenters klären konnten, besuchen Sie bitte die Ombudsstelle. Sie erhalten hier gezielt Hilfe, um eine Lösung zu finden. Die Ombudsstelle arbeitet ehrenamtlich und unabhängig vom Jobcenter.
Was Sie mit der Ombudsstelle besprechen, ist absolut vertraulich und wird nicht an das Jobcenter kommuniziert. Die Mitarbeitenden der Ombudsstelle sprechen nur mit Ihren Ansprechpartner:innen im Jobcenter, wenn Sie damit einverstanden sind.
Sie haben eine Meinungsverschiedenheit bei der Erstellung oder der Fortschreibung eines Kooperationsplans?
Dann kann auf Ihren Wunsch ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. Das Jobcenter Frankfurt hat zu diesem Zweck eine Schlichtungsstelle eingerichtet, die mit erfahrenen ehemaligen Führungskräften des Jobcenters besetzt ist.
Mit hoher fachlicher Kompetenz wird hier gemeinsam ein Lösungsvorschlag entwickelt.
Kontakt Widerspruchsstelle
Jobcenter Frankfurt am Main
Widerspruchsstelle
Baseler Straße 35 – 37
60329 Frankfurt am Main
(Die Vorsprache bspw. zur Niederschrift eines Widerspruches kann grundsätzlich während der Öffnungszeiten erfolgen).
E-Mail schreiben
069 / 2171-34 93
Fax: (069) 450923-599
Kontakt Kundenreaktionsmanagement
Jobcenter Frankfurt am Main
Kundenreaktionsmanagement
Darmstädter Landstraße 125
60598 Frankfurt am Main
E-Mail schreiben
Fax: (069) 59769-120
Kontakt Ombudsstelle
Kontakt Schlichtungsstelle
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